RSC heindl
Statuten
 

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”Rollstuhlsportclub heindl OÖ“, kurz „RSC heindl OÖ“

Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf Oberösterreich.

(1) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Rollstuhlsport in

allen seinen Arten zu pflegen, zu verbreiten und zu vervollkommnen.

Dieser Zweck soll unter Beachtung der gesetzlichen Richtlinien und ethischen Grundsätze

erreicht werden durch:

a) Zusammenschluss aller oberösterreichischen Rollstuhlsportler mit gleicher Zielsetzung.

b) Förderung des Rollstuhlsports in Oberösterreich.

c) Durchführung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.

d) Förderung von Breitensportaktivitäten auf Orts-, Regional- und Landesebene.

e) Abhaltung von Lehrgängen, Kursen, Vorträgen und anderen bildnerischen Maßnahmen.

f) Kulturelle und gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen.

g) Vertretung der Interessen des Rollstuhlsports nach außen durch den Versuch der

Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Verwaltung des Landes, der Gemeinde,

sowie Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Landes-, Bezirks- und Ortsorganisationen.

h) Durch gezielte Bestrebungen der Integration des Rollstuhlsports in die allgemeine

Sportverbandstätigkeit und die gesamte Sportöffentlichkeit.

i) Gliederung in Sektionen

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Breiten- und Spitzensports sowie des

Gesundheitssports für alle Altersstufen.

b) Geistige und fachliche Erziehung sowie die Ausbildung im sportlichen Bereich durch

Lehrgänge, Wettbewerbe und andere sinngemäße Aktivitäten.

c) Abhaltung von Vorträgen, Herausgabe von Mitteilungsblättern.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Spenden, fallweise Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen, Sponsoreinnahmen

c) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen (Sportlerball, Faschingskränzchen, Weihnachtsfeier,

usw.)

d) Abhaltung eines Flohmarkts

e) Öffentlichen Mittel

(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung aufgeführten Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Beim

Ausscheiden aus dem Verein dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingehaltenen

Kapitalanteil und den gemeine Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der

Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde

Verwaltungsauslagen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung

eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen

besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Rollstuhlsport ausüben oder

unterstützen wollen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt muss dem Vorstand per eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung

der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig

gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen

von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung

sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den

Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis

13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der

ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem

Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax

oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder

E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter

Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen

Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch

einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein

Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende

Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und

für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs oder mehr Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und

seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und

seinem Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,

schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit

verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser

verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder

jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu

bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw

Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den

Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in

Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung

eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für

ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des

Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei

Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –

mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die

Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen

macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben

Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes

ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts

dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen

Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und

erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser

Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Für den Verein:

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Kalender

2010

4.-5. September
Handbike EHC Fowlmead / UK

18./19. September
Handbike EHC Comar-Berg Lux

26. September
Handbike Marathon Berlin / Ger

9.-10. Oktober
TT ÖSTM Mannschaft St. Pölten

9.-10. Oktober
Deutschlandpokalturnier Bad Blankenburg

16.-17. Oktober
ÖSTM Rollstuhlrugby Horn / NÖ

25.10-02.11
TT Weltmeisterschaft Gangju / Korea

13.-14. November
TT Ranglistenturnier Bad Häring

19. November
Jahresabschlussfeier des RSC heindl OÖ